Gesangsverein

Liederkranz Dittwar 1864 e.v.

Satzung des "Gesangverein Liederkranz Dittwar 1864 e.V."
Präambel
Zur Wahrung und Pflege des Volksliedgutes haben die Mitglieder des "Gesangverein Liederkranz Dittwar 1864 e.V.“ nachstehende Satzung beschlossen.
Dies erfolgte im Bewusstsein der kulturellen und sozialen Bedeutung des Vereins und seiner langjährigen Tradition. Zur Ehre und zum Andenken an die Vereinsgründer wurde die Satzung des September 1864 als Grundlage gewählt.
Möge sie im Sinne der Vereinsgründer wirken.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
§ ^ Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Drgane des Vereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Vorstandschaft
§ 9 Kassenprüfer
§10 Chorleiter
§11 Das Geschäftsjahr
§12 Haftung
§13 Die Auflösung des Vereins
§14 Satzungsänderung
§15 Inkrafttreten der Satzung


Satzung des "Gesangverein Liederkranz Dittuar 1864 e.V."


§  1
Name und Sitz des Vereins
Der im September 1064 gegründete Verein, der Mitglied des Badischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen "Gesangverein Liederkranz Dittwar 1B64 e.V. Er hat seinen Sitz in 6972 Tauberbischofsheim-Dittwar und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tauberbischofsheim eingetragen.


§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs als kulturelle und traditionelle Gemeinschaftsaufgabe in Dittwar. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) singenden (aktiven) Mitgliedern,
b) fördernden (passiven) Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Forderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Anmeldung zum Verein Erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung .
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen besondere Verdienste Erworben hat. Ehrenmitglied wird insbesondere, wer
- Inhaber der goldenen Sängernadel des Badischen Sängerbundes ist und
- das 65. Lebensjahr erreicht und mindestens 30 Jahre aktiv Sänger war.
Die Ernennung erfolgt durch die gesamte Vorstandschaft.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ihm ist vorher unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift zusammenzutreten. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder-haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar und haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge und Anfragen zu stellen und abzustimmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen steht dem einzelnen Mitglied nicht zu.


§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand


§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 4 Wochen stattgeben. Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher in der Singstunde und in der Tageszeitung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse werden- soweit nicht anders bestimmt- mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim mit Stimmzetteln abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Vertreter juristischer Personen weisen sich durch schriftliche Vollmacht aus.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme. des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer;
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
c) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes;
f) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.
Die Mitglieder haben ihr Verlangen schriftlich, unter Angabe der Anträge, mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.


§ 8
Die Vorstandschaft
Sie besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand und
b) dem Beirat, gebildet aus fünf Mitgliedern.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schriftführer und
d) der Kassenführer
Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitgliederführen ihre Geschäfte ehrenamtlich und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Einzel Vertretung). Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten kann.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nährend der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was der Pflege des Chorgesanges dienlich ist, zu veranlassen und durchzuführen.
Der Vorsitzende darf nur solche Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betrag von 1000,--DM, die Vorstandschaft den Betrag von 3000,—DM nicht überschreiten. Über höhere Beträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung Wählt aus den Reihen der Mitglieder zuei Kassenprüfer, jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Vor jeder Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung vorzunehmen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken.


§ 10
Chorleiter
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Seine Verpflichtung erfolgt durch den Vorstand. Dem Chorleiter steht eS frei, eine Vergütung zu verlangen.


§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12
Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen bzw. deren Vorbereitung entstehenden Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schäden.


§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins sich ergebende Vermögenswerte werden der Stadt Tauberbischofsheim übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich in gemeinnütziger Weise zur Förderung von Gesang und Musik als kultureller Gemeinschaftsaufgabe in Dittwar zu verwenden hat.


S 14
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen erden.


§ 15
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung uurde am 10.01.1982 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt damit in Kraft.
Tauherbischofsheim-Dittwar, den 10.01.1982
Unterschrieben ist das Original von der Vorstandschaft und sieben Beiräten.